Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH – Betreiber der Websites Parship und Elitepartner – wegen mehreren Klauseln und Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung nach Ablauf der Erstlaufzeit geklagt. Um die von der Beklagten betriebenen Plattformen vollumfänglich nutzen zu können, müssen Verbraucher:innen eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft abschließen, wobei sie zwischen Erstlaufzeiten von 6, 12 oder 24 Monaten wählen können. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies das Revisionsbegehren der PE Digital GmbH überwiegend ab. Das Klagebegehren des VKI war somit im Hinblick auf zwei Geschäftspraktiken und acht beanstandete Klauseln berechtigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer automatischen Vertragsverlängerung ist, dass bereits der zugrundeliegende Vertrag Verbraucher:innen auf die Frist für einen möglichen Widerspruch hinweist. Zudem ist der Unternehmer verpflichtet, Verbraucher:innen zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens im Zusammenhang mit einer möglichen Kündigung eigens hinzuweisen (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG). Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH nicht ausreichend nach, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Frist für die Übermittlung dieses Hinweises enthalten war.
Auch die Benachrichtigung der Kund:innen per E-Mail genügte den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht. Um über die Formalitäten für den Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung informiert zu sein, mussten Verbraucher:innen ein E-Mail mit einer langen Betreffzeile – das mit einer standardisierten, wenig aussagekräftigen Wortfolge beginnt – öffnen, einen Link anklicken und sich danach in ihr Kundenkonto einloggen. Dort wurde Verbraucher:innen darauf die Information: „Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihr ursprünglicher Vertrag auslaufen wird.“ präsentiert. Diese Information weist – so der OGH – nicht auf baldigen Handlungsbedarf hin, wenn der:die Verbraucher:in keine weiteren Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, sondern suggeriert vielmehr das Gegenteil. Die maßgeblichen Informationen für den Widerspruch waren im Profil allein hingegen nicht ersichtlich, sondern konnten nur in Zusammenschau mit den Plattform-AGB erschlossen werden. „Eine solche aufwändige Prozedur stellt, wie der OGH nun bestätigt hat, jedenfalls keinen deutlichen Hinweis auf eine Erklärungsfiktion und ihre Bedeutung dar“, so VKI-Jurist Dr. Maximilian Eder.
Als überraschend und benachteiligend für Konsument:innen beurteilte der OGH, dass die Geschäftsbedingungen für die produktbezogenen Vertragsinhalte im Hinblick auf die Verträge mit 6-monatiger Erstlaufzeit eine Vertragsverlängerung um 12 Monate vorsahen, die AGB hingegen eine Verlängerung um die ursprüngliche Vertragslaufzeit. „Wenn in den AGB eine vermeintlich abschließende Regelung zur Vertragsdauer im Fall der Verlängerung enthalten ist, besteht für Konsument:innen kein Anlass, um mit abweichenden Regelungen in produktbezogenen Bedingungen zu rechnen“, fasst Dr. Maximilian Eder die Argumentation des OGH zusammen.
Unzulässig war ferner eine 24-monatige Vertragsbindung, die nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung enthält. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen – wie im konkreten Fall – vor, dass Konsument:innen eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht (§ 15 KSchG).