941.509 Personen wahlberechtigt: Informationen zur Landtagswahl

Bei der bevorstehenden Landtagswahl am 24. November 2024 sind in der Steiermark 941.509 Personen wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger (österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Steiermark), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Die Zeiten, zu denen eine Stimmabgabe im Wahllokal möglich ist, werden von den Gemeindewahlbehörden festgelegt. Am Wahltag öffnen in der Steiermark die meisten Wahllokale zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr und schließen zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr. In der Stadt Graz werden die Wahllokale generell von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet sein.

In den Wahlkreisen 2 bis 4 (Oststeiermark, Weststeiermark, Obersteiermark) treten die sechs bisher im Landtag vertretenen Parteien an, im Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) treten zusätzlich zu diesen Parteien noch drei neue Parteien an (somit insgesamt neun Parteien). Informationen zur Wahl und zu den Wahlvorschlägen finden Sie im Internet unter www.wahlen.steiermark.at

Die Ausstellung einer Wahlkarte kann bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde durch die wahlberechtigte Person selbst (keine Stellvertretung – auch nicht durch eine Erwachsenenvertreterin oder einen Erwachsenenvertreter – möglich) folgendermaßen beantragt werden:

  • Schriftlich bis zum 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 20. November 2024) oder bis zum 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 22. November 2024), 12:00 Uhr, wenn eine Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigten Person möglich ist.
  • Mündlich (persönlich) bis zum 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 22. November 2024), 12:00 Uhr. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

Beim mündlichen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Landtagswahl 2024 ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen.

Für eine Stimmabgabe mittels Wahlkarte bestehen sodann verschiedene Möglichkeiten:

  • Sofortige Stimmabgabe im zuständigen Gemeindeamt, bei mündlicher (persönlicher) Beantragung der Wahlkarte und sofortiger Ausfolgung derselben („Quasi-Vorwahltage”):
    Für diesen Fall ist von der Gemeinde vor Ort eine Wahlzelle oder ein abgetrennter Raum oder Bereich, wo die wahlberechtigte Person unbeobachtet den amtlichen Stimmzettel ausfüllen kann, bereitgestellt. Nach erfolgter Stimmabgabe ist die verschlossene und mit der eidesstattlichen Erklärung versehene Wahlkarte im Gemeindeamt zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde abzugeben.
  • Stimmabgabe mittels Briefwahl:
    Übermittlung der verschlossenen und unterschriebenen Wahlkarte per Post oder Abgabe bei der auf der Wahlkarte bezeichneten Bezirkswahlbehörde. Die Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks (= politischer Bezirk) am Wahltag, dem 24. November 2024, abgegeben werden.
  • Stimmabgabe mittels Wahlkarte vor einer Wahlbehörde:
    Sofern die Wahlkarte noch nicht verschlossen und/oder unterschrieben wurde, kann die wahlberechtigte Person nach Vorlage der Wahlkarte in jeder Gemeinde der Steiermark in einem Wahllokal, das von der Gemeindewahlbehörde für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt wurde, ihre Stimme abgeben.

Neu: Der größte Teil der Briefwahl-Wahlkarten wird bereits am Wahltag auf Gemeindeebene ausgezählt (bisher: Bezirkswahlbehörden).

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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