Hälfte des Anpassungsfaktors für Landtagsabgeordnete
Die Bundesregierung hat heute bekanntgegeben, die Pensionen um den vollen gesetzlichen Anpassungsfaktor zu erhöhen. Mit diesem Anpassungsfaktor hängen auch die Politikerbezüge zusammen.
Landeshauptmann Christopher Drexler und Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang haben sich darauf verständigt nach der halben Gehaltsanpassung 2024, im Jahr 2025 eine Nulllohnrunde für Spitzenpolitikerinnen und -politiker auf Landesebene festzulegen. Diese Nulllohnrunde gilt für den Landeshauptmann, den Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesrätinnen und Landesräte, das Landtagspräsidium und die Klubobleute. Die Bezüge der Landtagsabgeordneten sollen (wie auf Bundesebene) um die Hälfte des Anpassungsfaktors erhöht werden.
„Es ist ein wichtiger und richtiger Schritt, dass die Bundesregierung die Pensionen um den vollen Anpassungsfaktor erhöht, um die Kaufkraft der Pensionistinnen und Pensionisten in unserem Land zu erhalten. In einer Zeit angespannter öffentlicher Haushalte wollen wir außerdem ein Zeichen setzen und werden die Bezüge der steirischen Spitzenpolitiker einfrieren”, so Landeshauptmann Christopher Drexler und Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang.
Das Land Steiermark deckelt die Politikerbezüge seit Jahren unter den im Bezügebegrenzungsgesetz des Bundes vorgesehenen Bezugshöhen für die einzelnen landespolitischen Verantwortungsträger.
Landeshauptmann: Bund sieht 200 Prozent vor, Steiermark deckelt bei 190 Prozent von der Bemessungsgrundlage
Landeshauptmann-Stellvertreter: Bund sieht 190 Prozent vor, Steiermark deckelt bei 180 Prozent von der Bemessungsgrundlage
Landesrätinnen und Landesräte: Bund sieht 180 Prozent vor, Steiermark deckelt bei 170 Prozent von der Bemessungsgrundlage
Landtagspräsidentin: Bund sieht 150 Prozent vor, Steiermark deckelt bei 135 Prozent von der Bemessungsgrundlage
Klubobleute: Bund sieht 140 Prozent vor, Steiermark deckelt bei 125 Prozent von der Bemessungsgrundlage
Landtagsabgeordnete: Bund sieht 80 Prozent vor, Steiermark deckelt bei 65 Prozent von der Bemessungsgrundlage