Zu den aktuellen Medienberichten bezieht die Steirische Landesjägerschaft folgendermaßen Stellung:
Laut Steiermärkischem Jagdgesetz darf niemand in der Steiermark die Jagd ohne gültige Jagdkarte ausüben.
Jagdgästen, die im Besitz einer Jagdkarte eines anderen Bundeslandes sind, kann in der Steiermark – vom gegenüber der Behörde für das Jagdrevier Verantwortlichen – eine Jagdgastkarte, gültig für 3 Tage oder 4 Wochen, ausgestellt werden.
Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, ist selbstverständlich weder eine Jagdkarte noch eine Jagdgastkarte auszustellen.
Für die Kontrolle, ob eine gültige Jagdkarte vorliegt, ist bei eingeladenen Jagdgästen der Jagdausübungsberechtigte bzw. der von der Behörde bestellte Aufsichtsjäger des jeweiligen Jagdreviers zuständig.
Mag. Marion Kranabitl-Sarkleti, Geschäftsführung Steirische Landesjägerschaft:
„Uns sind derzeit lediglich die Angaben aus den Medien bekannt. Die für das in Frage kommende Jagdrevier zuständige Behörde wurde bereits aufgefordert, die näheren Umstände zu klären und die entsprechenden Verfahren einzuleiten, wenn hier gegen jagdgesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde.“